Der Beschwerdeführer – der selbst Rechtsanwalt ist !!! – erhob mit seiner 1.182 Seiten umfassenden Schrift die Verfassungsbeschwerde gegen ein Bußgeld in Höhe von EUR 175,00. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gem. § 34 II BVerfGG nicht zur Entscheidung an und meint:
„Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinenden Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese reichen von Rechtswidrigkeit und Willkür über die Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ durch ein Fachgericht bis hin zu teilweise direkt, teilweise indirekt erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht, und das, obwohl gegen den Beschwerdeführer bereits in dieser Sache ein Strafbefehl wegen versuchter Nötigung des Amtsgerichts erlassen worden war. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.“ - Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt mussten eine Missbrauchsgebühr von jeweils EUR 1.100,00 (§ 34 II BVerfGG) zahlen!
BVerfG, Beschluss vom 11.8.2010, AZ: 2 BvR 1354/10