Unterbringung einer Reisenden mit einem fremden 17-jährigen als Reisemangel i.S. § 651c BGB (aber mit Einschränkungen!):
„...andererseits würde die Kammer der Klägerin einen Anspruch Minderung dann versagen, wenn festgestellt worden wäre, dass sie widerspruchslos das Doppelzimmer mit dem jungen Mann bewohnt hätte. Insoweit hätte die Klägerin, die damals über 16 Jahre alt war und somit dem besonderen Schutz der Strafrechtsbestimmungen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern ... nicht mehr unterstanden hätte, selbständig über ihre Geschlechtsehre bestimmen können.“
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.1983 – 2/24 S 265/82 (NJW 1984, 806)
Kosten der Ungezieferentfernung im Hotelzimmer sind nur dann vom Reiseveranstalter zu tragen, wenn er diesen Umstand zu vertreten hat:
„..., das teilweise der Putz von den Wänden fiel und in dem gesamten Hotel ein „eigentümlicher Geruch“ vorherrschte, den die Zeugin... als „Gestank“ charakterisierte. Die Kosten, die ... durch die ... Schädlingsbekämpfung entstanden sind, kann er [der Kläger] schon aus Rechtsgründen nicht von der Beklagten verlangen. ... Einen solchen Mangelfolgeschaden hat der Reiseveranstalter nur zu ersetzen, wenn er oder der Hotelier ... den Mangel zu vertreten hat. ...., dass es sich bei dem Flohbefall ... um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handelt,... Für derartige Risiken hat die Beklagte nicht einzustehen.“
OLG Köln, Urteil vom 14.10.1992, 16 U 46/92 (NJW-RR 1993, 252)
Grüne Haare durch zu viel Chlor im Pool:
„10 % Minderung für zu stark gechlortes Poolwasser, wodurch sich die Haare der Tochter der Klägerin grün verfärbten....Darüber hinaus kann auch in der Verfärbung der Haare der Tochter der Klägerin kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gesehen werden, zumal auch junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen und die Tochter ... ein Mitverschulden trägt, weil sie keine Badekappe trug.“
AG Bad Homburg, Urteil vom 306.1998 – 2 C 109/97-10
Das ständige Rülpsen von mitreisenden Gästen in einem Luxushotel gilt nicht als Reisemangel:
„Die Phänomene, die der Kläger beschrieben hat, ..., sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels und somit als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen, die ihren Grund in dem üblichen Rahmen menschlichen Zusammenlebens finden. Auch wenn der eine oder andere Mitreisende „rülpst“, kann dies nicht Gegenstand eines Reisemangels sein. Die daraus entstehende Beeinträchtigung erreicht ein rechtliches Maß nicht.“
AG Hamburg, Urteil vom 7.3.1995 – 9 C 2334/94