Sozialhilfe für die Anschaffung von Kondomen?:
„Der nunmehr für das Recht der Sozialhilfe zuständige IV. Senat neigt dazu, ... eine dem Umfang nach bestimmte ärztliche Verordnung nicht für erforderlich zu halten, weil sich zum einen – von allgemeinen Ober- und Untergrenzen und besonders gelagerten Einzelfällen einmal abgesehen – die Häufigkeit des Geschlechtverkehrs ärztlicher Verordnung entzieht und der Arzt allenfalls die – plausiblen – Angaben des Hilfesuchenden über die Zahl der benötigten Kondome seiner Verordnung zu Grunde legen könne,... Für die Menge gilt nichts anderes als Marke und Ausführung.“
OVG Hamburg, Urteil vom 2.3.1990, NJW 1991, 941