Newsletter-Beiträge
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1.

Lockerung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Arztbesuchen während der Arbeitszeit Bislang mussten Beschäftigte für einen zulässigen Arztbesuch während der Arbeitszeit nachweisen, dass es sich um eine besondere Untersuchung, z.B. bes. Röntgen, MRT etc. handelt und der Termin nicht anderweitig eingeplant werden konnte. Dies lag an der Regelung des einschlägigen § 616 BGB. Die Vorschrift sieht vor, dass ein/e Arbeitnehmer*in nur dann die Zeit des Arztbesuches gutgeschrieben bekam, wenn sie/er „für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 8.2.2018 – 7 Sa 256/17) entschieden, dass ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei einem Arztbesuch auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. Dies muss von dem Mitarbeiter jedoch gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Hier wäre ein Formular für Arztbesuche hilfreich.(RA und FA für Arb.-u.SteuerR Michael Luthin, Frankfurt)

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Kein Verfall von Urlaub ohne vorherigem Hinweis des Arbeitgebers auf bestehende Urlaubsansprüche Eigentlich verlangt § 7 Abs. 1 BUrlG, dass ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Urlaub wünschen, d.h. verlangen muss, um ihn wirksam antreten zu können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH Urt. vom 6.11.2018 C-619/16 Kreuziger) musste nun einen Fall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer in Jahren nie konkret Urlaub verlangt hatte. „Pech“, meinte der Arbeitgeber, der Urlaub sei nun verfallen. Das sieht der EuGH aber anders: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, dann kann der Urlaub zu Lasten des Mitarbeiters verfallen. Da der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis die schwächere Position einnimmt, muss der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz“ dafür „sorgen“, über bestehende (Rest-)Urlaubsansprüche informieren und auf die Gefahr des Wegfalls hinweisen. Im Zweifel ist sogar erforderlich, den Mitarbeiter „förmlich“ auffordern und ihm „rechtzeitig“ mitteilen, dass der Urlaub ansonsten verfalle. Dieser Ansicht folgt auch das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln Urt. vom 9.4.2019 4 Sa 242/18) und hatte einem Mitarbeiter für vier Jahre Abgeltung für Resturlaub zugesprochen. (RA und FA für Arb.-u.SteuerR Michael Luthin, Frankfurt)

3

Wenn ein Mitarbeiter beharrlich arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, kann man ihm fristlos kündigen, selbst wenn dem Arbeitgeber gar kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist – die strafrechtliche Bewertung ist ohne Bedeutung (BAG Urt. vom 23.8.2018 2 AZR 235/18). Eine Mitarbeiterin war bei einer Reinigungsfirma seit über 25 Jahren beschäftigt und hatte seit 2011 Pfandflaschen gesammelt, obwohl der Arbeitgeber dies in einem Informationsblatt ausdrücklich nicht gestattete. Nachdem die Arbeitnehmerin im Laufe der letzten Jahre dreimal abgemahnt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Dass kein Schaden beim Arbeitgeber entstanden sei, weil in einem fremden Objekt geputzt wurde, sei irrelevant. (RA und FA für Arb.-u.SteuerR Michael Luthin, Frankfurt)

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Wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland entsendet, muss die gesamte Zeit für die Hin- und Rückreise wie Arbeit vergütet werden. Es kommt nicht auf eine Differenzierung zwischen aktiver und passiver Reisezeit, also ob man das Flugzeug selbst steuert oder nur Passagier ist, an, da die aufgewendete Zeit fremdnützig ist und ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt (BAG Urt. vom 17.10.2018 5 AZR 553/17). (RA und FA für Arb.-u.SteuerR Michael Luthin, Frankfurt)

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Der Sturz auf der Treppe zum Home-Office im häuslichen Bereich kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts ein durch die Unfallversicherung anzuerkennender Arbeitsunfall sein (BSG Urteil vom 27.11.2018 B 2 U 28/17 R). Die Arbeitnehmerin nutzte die oberen Geschosse ihres Hauses privat. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Hier unterhielt die Mitarbeiterin ein Home-Office. Am Tage ihres Unfalls war sie auf einem Messetermin. Sie fuhr nach Hause, um mit ihrem Chef ein Telefonat in Übersee zu führen. Auf dem Weg ins Home-Office stürzte sei und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Obwohl die Berufsgenossenschaft es anders sah, gab das Bundessozialgericht (BSG) der Klägerin Recht. Vorliegend stand die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – das Hinabsteigen der Kellertreppe – in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Sales und Key Account Managerin. Das heißt, sie hatte einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich gibt die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. (RA und FA für Arb.-u.SteuerR Michael Luthin, Frankfurt)
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