Recht seltsam
Eine kleine Sammlung von Auszügen aus verschiedenen Urteilen, welche in jeder Hinsicht beeindrucken.

Fiese Gartenzwerge:

„Durch die Aufstellung der ... näher bezeichneten Zwerge wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers...rechtswidrig beeinträchtigt...Die Posen und Gesten dieser Zwerge stellen sich – trotz ihres zweifellos künstlerischen Wertes – als grobe Beleidigung des Klägers dar. Letztlich ist hier nichts anderes geschehen, als dass der Beklagte sich nicht selbst hingestellt hat, um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Kläger zu gestikulieren, sonder dies durch tönerne Stellvertreter getan hat. Die zu beanstandenden Zwerge sind isoliert... zweifellos witzig, in ihrer Verwendungsart aber eher das Gegenteil.“

AG Grünstadt, Urteil vom 11.2.1994 – 2a 334/93, NJW 1995, 889

Nacktlaufen im Stadtwald:

„...Darin hat die Zeugin...dargelegt, dass sie...spazieren ging, als der Antragsteller nackt in einer Entfernung von circa 1 bis 2 m an ihnen vorbei joggte. Es sei zwar dunkel gewesen, aber auf Grund der Straßenbeleuchtung habe sie den unbekleideten nackten Zustand des Antragstellers ganz deutlich erkennen können...Dabei ist unerheblich, ob das Geschlechtsteil des Antragstellers völlig entblößt oder mit einer nicht befestigten Damenperlonsocke verhüllt ist, die den Blick auf das Geschlechtsteil oder Teile davon auf Grund des durchsichtigen Materials oder bei der Bewegung freigibt...“

VGH Mannheim, Beschluss vom 3.9.2002 (NJW 2003, 234)

Postkarte eines Verkehrssünders an einen Polizeibeamten mit dem Abbild eines Gesäßes und den Worten: „Konturen eines Amtsarsches (Prototyp) Gewidmet Herrn/Frau/Frl..... „als Beleidigung:

„Der Angeklagte hat sich mit der oben beschriebenen Karte nebst Widmung der Beleidigung...schuldig gemacht, § 185 StGB. Er hat mit dem Übersenden der...Karte die Ehre des Zeugen verletzt, indem er spätestens durch die persönliche Widmung der Karte den Zeugen als dem in all seiner Unästhetik und Hässlichkeit abgebildeten Menschen auf der Karte gleichgestellt hat und damit gegenüber dem Zeugen zum Ausdruck gebracht hat, was er von diesem hält...“

AG Hamburg, Urteil vom 9.11.1988 (NJW 1989, 410)
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